LG Köln: Störerhaftung des Ansschlussinhabers bei geschäftlich wie privat genutztem Internetanschluss
Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 entschieden, dass der Inhaber eines geschäftlich wie privat genutzten Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für mittels des Zuganges begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Wenn Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern des Haushalts innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht wird, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software.
Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Insoweit obliegt es dem Anschlussinhaber nicht nur, seinen Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen.
So hätten eigene Benutzerkonten für die Kinder eingerichtet werden können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall” möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
(LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 – 28 O 150/06)
