OLG Frankfurt: Haftung des WLAN Anschlussinhabers im privaten Bereich bei unberechtigter Nutzung des Internetzugangs

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.

Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – 11 U 52/07)