AG Frankfurt a.M.: Rechtswidriges Anbieten eines Musik-Albums in Tauschbörse rechtfertigt Ersatzanspruch von 150 EUR
Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.01.2010 entschieden, dass der rechtswidrige Download eines Musikstückes aus einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 150,00 EUR rechtfertigt.
Die Klägerin, hier die DigiProtect GmbH, könne den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach stehe der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtete eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen.
An der vorliegenden Entscheidung ist aber vor allem interessant, dass die ebenfalls geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig zurückgewiesen wurden.
Grund ist, dass insoweit kein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei.
Die Rechteinhaberin, DigiProtect, und ihr Anwalt hätten für die außergerichtliche Abmahntätigkeit lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart und gerade nicht die Begleichung auf Basis der gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Insofern könne DigiProtect nun aber nicht die Begleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangen. Die Klägerin sei vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 31 C 1078/09-78)
