LG Darmstadt: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung

Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte sich das LG Darmstadt mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall von einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist.

Hintergrund ist die begehrte Akteneinsicht von Musikverlagen in die Ermittlungsakten, um Namen und Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie ermittelt hatten, zu erhalten. Denn die zum 1. 9. 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG, sieht einen Auskunftsanspruch des Verletzten – im Übrigen auch gegen Dritte – nur für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von „gewerblichem Ausmaß“ vor.

Richtigerweise ist der Begriff nach Auffassung des LG Darmstadt im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist.

Danach zeichnen sich „in gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden“.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die so genannten Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch – wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist – auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.

(LG Darmstadt, Beschluss vom 9. 10. 2008 – 9 Qs 490/08)