LG Düsseldorf: Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing; Sicherung des WLAN
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.07.2008 entschieden, dass derjenige, über dessen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden, für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat.
Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass diese an Eides statt versichern, „selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben.
Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I – 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung).
Hierfür genügt, dass die Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Anschlussinhaber haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Anschlussinhabern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Anschlussinhaber haben auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Anschlussinhabern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Anschlussinhaber traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 – 12 O 232/08)
