LG Düsseldorf: Störerhaftung des eDonkey-Server-Betreibers

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 12.09.2008 über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung an einem Musikwerk haftet, das innerhalb des Peer-to-Peer-Netzwerkes eDonkey zur Verfügung gestellt wird.

Teilt der Inhaber von Urheberrechten an Musiktiteln dem Betreiber eines solchen Servers lediglich die Namen der einzelnen Musiktitel mit, deren Entfernung er verlangt, nicht aber den Albumnamen und auch nicht den Dateinamen, unter dem die Titel gefunden wurden, wäre die Bejahung einer Prüfungspflicht hinsichtlich dieser nicht mitgeteilten Angaben unverhältnismäßig.

Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 – 12 O 621/07)