LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adressen
Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten. Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 I GG liegt.
Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i. S. der personenbezogenen Berechtigungskennung gem. § 96 I Nr. 1 TKG.
(LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.05.2008 – 6 O 156/08)
