LG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei ungesichertem WLAN
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.02.2007 entschieden, dass derjenige, der es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht, Tonträger in einer Tauschbörse widerrechtlich öffentlich zugänglich zu machen, als Störer für die Rechtsverletzung haftet.
(LG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2007 – 2/3 O 771/06)
