LG Frankfurt: Prüf- und Handlungspflichten bei Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.04.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit birgt, dass von dem Dritten Urheberrechtsverletzungen durch Downloads begangen werden. Insbesondere bei Jugendlichen löst dies somit Prüf- und Handlungspflichten aus.

Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation von Filesharing-Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. So werden etwa auch Filesharing-Systeme für eine rechtlich nicht zu beanstandende Verbreitung von Dateien genutzt. Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden.

Jedoch müssen Nutzungsbeschränkungen festgelegt und die Installation von Software durch andere Benutzer verhindert werden. So sind gegebenenfalls verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten, bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und die Installation von Software verhindert werden. Auch die Einrichtung einer Firewall, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann, ist in der Regel zumutbar.

(LG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2007 – 2/3 O 824/06)