LG Frankfurt: Störerhaftung des Anschlussinhabers

Werden Musikaufnahmen im Internet unrechtmäßig über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB analog auch für die anderen im Haushalt lebenden Personen, da es ihm technisch möglich wäre, die Teilnahme der anderen Personen an sog. Tauschbörsen beispielsweise durch die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten und die Installation der entsprechenden Software zu verhindern.

(LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 – 2/03 O 409/07)