LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für sämtliche über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.
Das Überlassen eines Internetzuganges, insbesondere an Kinder und Jugendliche birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.
Bevor der Anschlussinhaber Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, hat er sich über die dadurch bedingten Risiken zu informieren und seine Familienangehörigen gehörig zu belehren sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig zu kontrollieren, was diese auf dem Computer veranstalten.
(LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 – 310 O 144/08)
