LG Hamburg: Streitwert bei Betrieb eines eDonkey-Servers
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 entschieden, dass sich, sofern jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, der Streitwert für jede mittels dieses Servers öffentlich zugänglich gemachte Musikaufnahme auf 20.000 € beläuft.
Hier sind das Verhalten des Betreibers und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne „Störern“, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen.
Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines entsprechenden Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien – u. a. der hier in Rede stehenden – über das Netzwerk geschaffen wird.
(LG Hamburg: Beschluss vom 09.08.2007 – 308 O 273/07)
