LG Köln: Erstattung von Anwaltskosten einer (Massen-)Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung
Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2007 entschieden, dass die Abmahnkosten (Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts), über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind.
Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte.
Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
(LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 – 28 O 480/06)
