LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen den Verletzten keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
(LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 – 109-1/08)
