LG Köln: Prüfungspflichten der Eltern bei Überlassung eines Internetzugangs, insbes. an minderjährige Kinder

Das LG Köln hat mit Urteil vom 28.02.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Ein solches Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

So hätte es der Mutter nicht nur oblegen, ihrer Tochter ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen, wozu sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage war, z.B. durch Einrichten eines eigenen Benutzerkontos für ihre Tochter. Hinsichtlich dieses Benutzerkontos hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

(LG Köln, Urteil vom 28.02.2007 – 28 O 10/07)