LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 25.01.2007 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er durch ein unverschlüsseltes Funknetz (WLAN) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet.
(LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 – 7 O 65/06)
