LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen “Unbekannt” vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.

Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.

Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.

(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 – 5 Qs 19/08)