LG München I: Störerhaftung des Arbeitgebers für Teilnahme eines Mitarbeiters an einem Filesharing-Programm

Es existiert keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter eines Unternehmens bereitgestellte Computer für (Urheber-)Rechtsverletzungen benutzen werden.

Aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden – kann keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden.

Es ist jedenfalls einem kleineren bis mittleren Wirtschaftsunternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken, da dies dazu führen würde, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert würden.

Eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit eines Mitarbeiters, dem ein bestimmter Aufgabenbereich alleinverantwortlich anvertraut ist, ist nicht zumutbar.

(LG München I, Urteil vom 04.10.2007 – 7 O 2827/07)