LG Stuttgart: Negative Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung
Teilt ein wegen angeblicher urheberrechtswidriger Teilnahme an einem Filesharing-System in Anspruch Genommener unter Angabe von Einzelheiten mit, dass er nicht der Inhaber der angegebenen IP-Adresse ist, so obliegt es dem Anspruchsteller, diese Angaben zu überprüfen und die geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er auf Feststellung in Anspruch genommen werden.
Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.
(LG Stuttgart: Entscheidung vom 11.07.2007 – 17 O 243/07)
