OLG Düsseldorf: Haftung des Betreibers eines eDonkey-Servers
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2008 entscheiden, dass ein eDonkey-Server einen elektronischen Nachweisdienst darstellt, mit dessen Betrieb nicht in urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Die Betreiber eines solchen Nachweisdienstes ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.
Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus.
Nach der Mitteilung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel kann vom Betreiber eines solchen Servers auch nicht verlangt werden, zunächst großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Musikers einzusetzen und sodann im Wege einer händerischen Kontrolle illegale Inhalte auszusortieren.
Der Dienstanbieter müsse eben nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
(OLG Düsseldorf: Urteil vom 20.05.2008 – 20 U 196/07)
