OLG Düsseldorf: Prüfpflichten eines eDonkey-Server Betreibers zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen

Den Betreibern eines sog. eDonkey-Servers dürfen im Hinblick auf Prüfungspflichten betreffend Urheberrechts-verletzungen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890-896 – Jugendgefährdende Medien bei X).

Dabei muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Insbesondere kann vom Betreiber nicht verlangt werden, dass er nach mitgeteilten Rechtsverletzungen großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Interpreten einsetzt und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegalen Inhalt aussortiert.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Frage einer Störerhaftung ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden. Beispielsweise kann er bereits weitere als Verletzungsfälle in Betracht kommende Titel konkret benennen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008 – 20 U 196/07)