OLG Hamburg: Streitwert bei Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.11.2006 entschieden, dass bei der Streitwertfestsetzung für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Musikangebote im Internet zwischen der täterschaftlichen Haftung des Musiktauschbörsennutzers einerseits und der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers andererseits zu differenzieren ist

Der Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den verschuldensunabhängig lediglich als Störer haftenden Inhaber des Internetanschlusses (im konkreten Fall die Eltern von minderjährigen Kindern) sei bei zehn angebotenen Musiktiteln in Höhe von 15.000 € als angemessen anzusehen. Denn in Fällen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten sei der in der Verletzung zum Ausdruck kommende Angriffsfaktor deutlich geringer anzusetzen, als bei einem täterschaftlichen Verstoß, denn dem Störer könne kein unmittelbarer und willentlicher Eingriff in die Schutzrechte vorgeworfen werden.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 14. 11. 2006 – 5 W 173/06)